Eingliederungsvereinbarung


Die Eingliederungsvereinbarung ist ein wichtiger Bestandteil auf Ihrem Weg von der Hilfebedürftigkeit zurück in das Arbeitsleben.

Nach §15 SGB II soll das Jobcenter mit allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen in einer Eingliederungsvereinbarung niederlegen.

Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen, welche Leistungen Sie zur Eingliederung erhalten und welche Bemühungen Sie in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit unternehmen und in welcher Form nachweisen müssen. Sie kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.

Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag, den Sie mir Ihrem persönlichen Ansprechpartner abschließen.

Vor Abschluss arbeitet Ihr/e persönliche/r Ansprechpartner/in mit Ihnen gemeinsam Ihre beruflichen Stärken, Fähigkeiten aber auch berufsbezogene Schwächen heraus. Es werden Eignungen und Kenntnisse für die Arbeitsaufnahme besprochen mit dem Ziel, herauszufinden, mit welchen Eigenaktivitäten und mit welcher Unterstützung Sie Ihre beruflichen Chancen verbessern können.

Alle angebotenen Maßnahmen zielen darauf ab, Sie schnellstmöglich in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren.

Die Eingliederungsvereinbarung wird in der Regel nach sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung werden die bisher gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt.

Hält der Arbeits- oder Ausbildungssuchende die Vereinbarungen der Eingliederungsvereinbarung ohne wichtigen Grund nicht ein, werden das Arbeitslosengeld II und unter Umständen weitere Leistungen gekürzt.

 

Eingliederungsvereinbarungen werden ab dem 1.7.2023 nicht mehr abgeschlossen oder fortgeschrieben, da die gesetzliche Grundlage entfallen ist.

Dafür werden ab dem 1.7.2023 Kooperationspläne vereinbart.

Bestehender Eingliederungsvereinbarung enden allerdings nicht automatisch zum 1. Juli 2023. Es gilt vielmehr eine Übergangszeit bis Ende 2023. In dieser Übergangszeit werden die Eingliederungsvereinbarungen nach und nach in das neue System des Kooperationsplans überführt. Die Zeitdauer für die Überprüfung von Eingliederungsvereinbarungen ist, wie auch beim Kooperationsplan, spätestens nach sechs Monaten. Die Übergangszeit stellt somit sicher, dass Eingliederungsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, ganz normal die volle vorgesehene Laufzeit von sechs Monaten gelten können. Eine frühere Umwandlung von Eingliederungsvereinbarungen in einen Kooperationsplan im zweiten Halbjahr 2023 ist dabei möglich, da die sechs Monate nur eine Maximalfrist darstellen.